Mit Entscheid vom 5. Oktober 2012 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, die Steuerpflichtige erwerbe mit der zur Diskussion stehenden Zusatzausbildung zusätzliche Qualifikationen, welche mehr als nur mit dem gegenwärtigen Beruf in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden und zur Festigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes dienten. Sie erlange eine bessere Qualifikation, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu entscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen könne.