Zur Begründung wurde vermerkt, die Kosten für den MAS in Business Engineering stellten keine Weiterbildungs-, sondern Ausbildungskosten dar. Unter Berücksichtigung der übrigen Elemente ergab sich ein steuerbares Einkommen von 161'465 Franken (Kanton; geschuldete einfache Steuer: 20'497.15 Franken) bzw. 164'795 Franken (Bund; geschuldete Steuer: 9'195.80 Franken). B. Am 27. August 2012 erhob A.________ gegen diese Veranlagung Einsprache. Sie machte insbesondere geltend, im Gegensatz zu einem Master of Science sei der von ihr absolvierte Master of Advanced Studies ein Nachdiplomstudium. Dabei handle es sich gemäss der Bestätigung der Fachhochschule R.___