ein Erwerbseinkommen von 181'240 Franken. Zudem machte sie insbesondere einen Abzug für "Sonstige Berufsauslagen/Weiterbildungs- und Umschulungskosten" (Code 2.130) im Betrag von 13'900 Franken geltend (Pauschalabzug: 4'000 Franken; Diplomarbeit-Kosten: 900 Franken; Studiengebühr: 9'000 Franken). Gemäss Veranlagungsanzeige vom 16. August 2012 wurde unter diesem Titel bloss ein Abzug von 4'900 Franken gewährt (Pauschalabzug sowie Kosten der Diplomarbeit). Zur Begründung wurde vermerkt, die Kosten für den MAS in Business Engineering stellten keine Weiterbildungs-, sondern Ausbildungskosten dar.