{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-07-08", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-129_2013-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_129_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_129", "Checksum": "fd9b12b49818c8d5381ee4f28c0f8f30"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 08.07.2013 604 2012 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:15:56", "Checksum": "77af617dcdda929ffb26c70f931ed372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nD.________ GmbH sei ihr ein hoher Feriensaldo (57'873 Franken) ausbezahlt worden. Dies wird\ndurch die eingereichte (letzte) Lohnabrechnung von November ccc bestätigt. Darin ist (nebst dem\nordentlichen Monatslohn von 11'657 Franken und dem [Jahres-]Bonus) die behauptete \"Ferienauszahlung\" tatsächlich ausgewiesen, was von der Vorinstanz auch nicht in Frage gestellt wird.\nEin solcher \"Ferienrückstand\" (844 Stunden) mag zwar erstaunen. Trotzdem kann davon ausgegangen werden, dass damit am Ende des Arbeitsverhältnisses die Überstunden und Ferienrückstände abgegolten werden sollten, welche sich insgesamt über die Jahre hinweg in der Kaderfunktion aufgestaut hatten. Der ausgewiesene Stundenansatz (68.57 Franken) entspricht denn\nauch in etwa dem über Jahre hinweg erzielten Kaderlohn von etwas mehr als 120'000 Franken.\nAuf jeden Fall erscheint als unwahrscheinlich, dass die Arbeitgeberfirma ausgerechnet im Jahr der\nKündigung kurzfristig eine dermassen sprunghafte Lohnerhöhung vorgenommen haben soll. Dies\ngilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin den Schlussteil des eigentlichen EMBA-Lehrgangs\nohnehin erst im […] ccc, also einen Monat vor Arbeitsende begonnen hat. Schliesslich hat die\nBeschwerdeführerin auch glaubhaft dargetan, dass ihre neue Stelle als Customer Service\nManager bei der der H.________ Ltd keinen Berufsaufstieg darstellt. Gemäss unbestrittener\nDarstellung ist sie dort nicht Mitglied der Geschäftsleitung und hat von […] bis […] 2012 einen\nLohn von rund 70'000 Franken erzielt. Dies entspricht sogar einer Einkommensabnahme. Insofern\nhat sie faktisch nicht mehr als die aktuelle Stellung gewahrt.\nAuch wenn es sich vorliegend um einen Grenzfall handeln mag, ist unter den gegebenen Umständen anzunehmen, dass die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. insbesondere die Urteile 2C_104/2010 vom\n23. Juni 2010, StE 2010 B 27.6 Nr. 16 / StR 2010, 959, und 2C_750/2009 vom 26. Mai 2010,\nStR 2010, 675) die steuerliche Berücksichtigung eines Nachdiplomstudiums – ausnahmsweise –\nals gegeben erachtet. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.\n2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung\nvon Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.\nII. Kantonssteuer (604 2012-130)\n3. a) Die vorne in Erwägung 1 dargelegten Grundsätze betreffend die Weiterbildungs- und Ausbildungskosten gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden, gleichlautenden\nGesetzesbestimmungen sind in Art. 27 Abs. 1 lit. d und 35 lit. b des Gesetzes vom 6. Juni 2000\nüber die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden\n[StHG; SR 642.14]) enthalten (vgl. auch MARKUS REICH, in Zweifel / Athanas, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2002, N. 13 zu Art. 9 StHG\nsowie das Bundesgerichtsurteil 2C_589/2007 vom 9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96 Erw. 5).\nDie Ausführungsvorschriften wurden in der Verordnung der Finanzdirektion vom 21. März 2001\nüber den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411) erlassen.\nDessen Art. 7 Abs. 1 hält fest: \"Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die objektiv mit dem gegenwärtigen Beruf der steuerpflichtigen Person in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Darunter fallen Auslagen, die der Festigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes\ndienen (z.B. Meisterprüfung, höhere Fachprüfung), aber auch Kosten zur Wahrung und Erweiterung nicht spezifischer Fachkenntnisse (z. B. Sprachkurs), sofern sie berufsbezogen sind und nicht\nallein persönlichen Interessen dienen. Berücksichtigt werden somit Kosten für Kurse, Bücher,\nMaterial, Fahrkosten, Verpflegungskosten und Unterkunft. Nicht abzugsfähig sind reine Ausbildungskosten.\"\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 11\n\nb) Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 1 verwiesen\nwerden. Demzufolge ist auch der Rekurs betreffend die Kantonssteuer gutzuheissen.\n4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von\nArt. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.\n\nDer Steuergerichtshof erkennt:\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2012-129)\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der zusätzliche Abzug von 9'000 Franken für Weiterbildungskosten gewährt.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nII. Kantonssteuer (604 2012-130)\n3. Der Rekurs wird gutgeheissen. Demzufolge wird der zusätzliche Abzug von 9'000 Franken\nfür Weiterbildungskosten gewährt.\n4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 400 Franken wird zurückerstattet.\n\nDer vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als\nauch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom\n17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\neiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden.\n\nGivisiez, 8. Juli 2013/HCA/dcu\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}