{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-07-08", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-129_2013-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_129_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_129", "Checksum": "fd9b12b49818c8d5381ee4f28c0f8f30"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 08.07.2013 604 2012 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:15:56", "Checksum": "77af617dcdda929ffb26c70f931ed372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nheit. Andererseits sei festzustellen, dass in diesem Bereich auch eine unterschiedliche Praxis der\nKantone bestehe. Im Übrigen spreche heute Vieles dafür, die privaten Bildungsinitiativen vermehrt\nzu fördern. Insofern bestehe ohne Zweifel ein Handlungsbedarf. Dementsprechend seien denn\nauch auf politischer Ebene verschiedene Vorstösse unternommen worden, um ein grosszügigeres\nKonzept der steuerlichen Berücksichtigung von Weiterbildungskosten zu schaffen. Nichtsdestoweniger gelangte der Steuergerichtshof zum Schluss, dass er von rein steuerpolitischen Erwägungen abzusehen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur geltenden Gesetzgebung\nzu befolgen habe. Es sei Sache des Gesetzgebers, in Kenntnis dieser Praxis allenfalls gewünschte\nneue Optionen zu realisieren. Daran hielt er umso mehr fest, als der Bundesrat kürzlich die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten durchgeführt hat, mit dem neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und\nfür einen Berufsaufstieg - allerdings bei der direkten Bundessteuer auf einen Maximalbetrag von\n4'000 Franken beschränkt - als Steuerabzug zugelassen werden sollten. In den entsprechenden\nErläuterungen wurde ausdrücklich betont, dass heute Bildungskosten nur abgezogen werden\nkönnen, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche\nUmschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind (vgl. die Mitteilung des Eidgenössischen\nFinanzdepartements vom 16. April 2010 sowie JURIUS, Kosten für Umschulung von Steuern\nabziehen, in: Jusletter 19. April 2010). Damit ist der Bundesrat für das noch geltende Recht\noffensichtlich auch von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ausgegangen. Die entsprechenden gesetzgeberischen Arbeiten sind immer noch nicht abgeschlossen.\ne) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Qualifikation der streitigen Auslagen als Gewinnungskosten nicht massgebend, dass der Master-Lehrgang von der Fachhochschule selber und vom BBT als Weiterbildung bezeichnet wird. Insofern hat der Steuergerichtshof\nkeinen Anlass, von seiner vorne dargelegten Rechtsprechung abzuweichen.\nDer vorliegende Fall ist jedoch besonders gelagert. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich die\nBeschwerdeführerin nach Abschluss ihrer kaufmännischen Lehre (im Jahr www) rasch und mit\nErfolg in verschiedene neue Funktionen ein- und hinaufgearbeitet (Export Shipping Coordinator,\nCustomer Liaison Coordinator, Customer Liaison Manager), bis sie schliesslich zum Head (fff)\nbzw. Director (ggg) of Supply Chain und Mitglied der Geschäftsleitung aufstieg. Dazu beigetragen\nhaben zunächst die Englisch-Schulungen, welche kkk mit dem Cambridge Proficiency Certificate\ngekrönt wurden, und sodann der berufsbegleitende Erwerb des eidgenössischen Fachausweises\nals Verkaufskoordinatorin in den Jahren lll bis mmm. Die Beschwerdeführerin hatte also schon seit\nJahren eine Kaderstellung mit entsprechender Erfahrung inne, als sie ab ooo die verschiedenen\nNachdiplomstudien in Angriff nahm. Dies widerspiegelt sich insbesondere auch in den bedeutenden Salären, welche ihr über Jahre hinweg ausbezahlt wurden (gemäss den Angaben der\nVorinstanz, welche die Jahre seit 2007 betreffen, jeweils etwas über 120'000 Franken pro Jahr).\nDazu kommt, dass die Inhalte der Nachdiplomstudien (Leadership und Management, Business\nEngineering) weitgehend auf eine Vertiefung und Verbreiterung der über Jahre hinweg bereits erworbenen Kenntnisse ausgerichtet waren und in einem unmittelbaren Zusammenhang zur dauerhaft ausgeübten Berufstätigkeit standen (vgl. dazu auch die gelieferten Stellenumschreibungen).\nDie Vorinstanz hat denn auch nicht substanziiert, inwiefern insbesondere das CAS Business\nEngineer wesentlich anderweitige Kenntnisse vermittelt haben soll.\nNicht zu übersehen ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Lohnausweis im Jahr ccc eine\nmassive Einkommenszunahme erzielt hat (auf gut 180'000 Franken). Dies wird von der Vorinstanz\ndenn auch als Beweis dafür gewertet, dass der zur Diskussion stehende Lehrgang nicht nur zur\nFestigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes gedient, sondern einen erheblichen\nBerufsaufstieg ermöglicht hat. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, beim Austritt aus der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 11\n\n"}