{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-07-08", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-129_2013-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_129_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_129", "Checksum": "fd9b12b49818c8d5381ee4f28c0f8f30"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 08.07.2013 604 2012 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:15:56", "Checksum": "77af617dcdda929ffb26c70f931ed372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nkomme einzig auf die Natur der Ausbildung an, sodass deren Benennung als MBA für sich allein\nnoch nicht genüge, um den Kostenabzug auszuschliessen.\nIn jüngster Zeit hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung insbesondere im Urteil 2C_1001 und\n1002/2012 vom 1. Mai 2013 bekräftigt. In seinen Erwägungen hat es bezüglich der Nachdiplomstudien wiederum dargelegt, wesentlich für die Beurteilung sei auch hier nicht nur der Vergleich\nzwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen. Zu berücksichtigen seien weiter der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf\ndie gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Im Nachdiplombereich sei der Abzug ebenfalls\nimmer dann ausgeschlossen, wenn das Studium zum Erwerb wesentlicher Zusatzerkenntnisse\nbzw. zu einer deutlichen Verbesserung der Berufsaussichten führe. Handle es sich um eine Zweitbzw. Zusatzausbildung und nicht um eine Weiterbildung im Rahmen der bereits ausgeübten Tätigkeit, so seien die Kosten selbst dann nicht abzugsfähig, wenn das Studium berufsbegleitend absolviert werde. Das Gleiche gelte, wenn es sich, wie bei der Ausbildung an einer Fachhochschule, um\nein praxisorientiertes und nicht um ein wissenschaftliches Studium handle. Unter Bezugnahme auf\ndie verschiedenen früheren Urteile, in denen Nachdiplomstudiengänge zum Erwerb des MBA zu\nbeurteilen waren, wies das Bundesgericht zusammenfassend darauf hin, dass dabei die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund gestanden habe. Bei dieser Gewichtung\nseien die Kosten regelmässig nicht zum Abzug zugelassen worden, obwohl der MBA-Titel häufig\nberufsbegleitend und auch erst nach längerer beruflicher Tätigkeit erworben werde. Im neusten\nFall ging es um einen leitenden Bankangestellten (Leiter Anlagekunden der Region Mittelland),\nwelcher ein Rochester-Bern Executive MBA-Programm absolvierte. Dabei gelangte das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramtes ein weiteres Mal zum\nSchluss, dass die MBA-Kosten im konkreten Fall nicht als Weiterbildungskosten vom steuerbaren\nEinkommen abgezogen werden können. Als massgebende Umstände betrachtete es insbesondere die Höhe der Investition (Grössenordnung der üblichen Weiterbildungskosten?), die im massgebenden Zeitpunkt ausgeübte Berufstätigkeit sowie die Gegenüberstellung zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der später befolgten MBA-Ausbildung. Diesbezüglich präzisierte es,\nes sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Aufwendungen für ein MBA-Studium\nbei einem Steuerpflichtigen, dessen Erstausbildung in einer kaufmännischen Lehre bestehe, als\nabzugsfähige Weiterbildungskosten eingestuft werden. Damit aber das im Rahmen eines solchen\nStudiums erworbene Wissen – d.h. Kenntnisse auf universitärem Nachdiplom-Niveau – eine\nblosse Auffrischung und Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse darstelle, müsse der Betroffene sich also solche Kenntnisse im Laufe der nach der Erstausbildung ausgeübten Tätigkeit\n(inkl. der in diesem Rahmen bereits vorher absolvierten Weiterbildungen) angeeignet haben.\nd) Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der hiesige Steuergerichtshof den\nAbzug der Kosten für ein (berufsbegleitend absolviertes) BBA- und MBA-Studium unter dem Titel\nWeiterbildung ebenfalls wiederholt abgelehnt (vgl. insbesondere die Urteile 604 2008 253/254 vom\n27. März 2009 sowie 607 2008-29/30, beide am 2. Juli 2009 veröffentlicht unter\nhttp://admin.fr.ch/kg, Letzteres auch in FZR 2009, 78, und die dort erwähnten Entscheide, sowie\nseither z.B. auch die unveröffentlichten Urteile 607 2009 18/19 vom 12. März 2010 und\n604 2009 12/13 vom 18. Juni 2010). In den beiden veröffentlichten Urteilen hat der Steuergerichtshof allerdings auch seinem Unbehagen Ausdruck gegeben. Einerseits hat er unter Hinweis\nauf die kritische jüngere Lehre darauf hingewiesen, dass die systematische Ablehnung des\nAbzuges für die Kosten eines MBA-Nachdiplomstudiums im Verhältnis zur älteren Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts als restriktiver erscheine. Die vom Bundesgericht praktizierte unterschiedliche\nBehandlung der Kosten für einen LLM- oder MBA-Titel einerseits und jener eines Meister- oder\nBücherexpertendiploms andererseits schaffe in gewissen Fällen eine stossende Rechtsungleich-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 11\n\n"}