{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-07-08", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-129_2013-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_129_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_129", "Checksum": "fd9b12b49818c8d5381ee4f28c0f8f30"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 08.07.2013 604 2012 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:15:56", "Checksum": "77af617dcdda929ffb26c70f931ed372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nBeruf. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass\nder Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des\nEinkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen.\nDazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen\nBerufs. Abzugsfähig sind insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle\nohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung,\ndie zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung\n(sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dient, keine Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im\nRahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue\nAusbildung. Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs zu erlernen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium, Nachdiplomstudien usw.), sind demnach als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn die\nFortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung dient (BGE 124 II 29; 113 Ib 114;\nUrteile 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005, StE 2006 B 22.3 Nr. 86, 2A.277/2003 vom 18. Dezember\n2003, E. 2.1, StR 2004, 451 und 2C_589/2007 vom 9. April 2008, StE 2008 B 22.3 Nr. 96).\nIn zwei früheren Urteilen (2A.277/2003 vom 18. Dezember 2003, StR 2004, 451 und 2A.623/2004\nvom 6. Juli 2005, StE 2006 B 22.3 Nr. 86) hat das Bundesgericht die Kosten für ein (berufsbegleitend absolviertes) MBA-Nachdiplomstudium nicht zum Abzug zugelassen. Es betonte, die\nAusbildung zum MBA stelle grundsätzlich eine eigentliche Grundausbildung dar. Sie führe zu\neinem eigenständigen Berufsabschluss, der für den Absolventen über einen Eigenwert verfüge.\nDabei verhalte es sich grundsätzlich nicht anders, ob der MBA im Anschluss an einen BBA oder an\neine Ausbildung zum Betriebsökonomen HWV erworben werde. Wesentlich für die Beurteilung der\nAbzugsfähigkeit der Kosten für Zusatzausbildungen sei nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen. Zu berücksichtigen seien\nauch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Es gehe nicht an, bei Absolventen eines MBA-Kurses, die\nüber eine ökonomische Grundausbildung verfügen, eher von einer abzugsfähigen Weiterbildung\nauszugehen als bei solchen, die von einem anderen Fach (z.B. technische Berufe) her kommen.\nEntscheidend müsse vielmehr sein, dass mit der Zusatzausbildung zum MBA im Ergebnis ein\neigenständiger Berufsabschluss (\"Titel\") erworben werde, der auf dem Stellenmarkt anerkannt und\nhonoriert werde und die Berufsaussichten des Absolventen erheblich verbessere. Auch bei bereits\nvorhandener ökonomischer Grundausbildung bedeute der MBA nicht lediglich eine Vertiefung und\nAktualisierung der schon vorhandenen Kenntnisse, sondern er führe zu wesentlichen Zusatzkenntnissen und einem zusätzlichen Titel mit eigenem Wert. Im Urteil 2C_589/2007 vom 9. April 2008,\nStE 2008 B 22.3 Nr. 96 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und einem Steuerrevisor, der an der Hochschule S.________ berufsbegleitend das Studium der Betriebsökonomie\nmit dem Ziel eines Bachelors of Science in Business Administration (BBA) aufgenommen hatte,\nden Abzug der entsprechenden Kosten verweigert. In der Besprechung dieses Urteils durch URS\nR. BEHNISCH / ANDREA OPEL (Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre\n2008, ZBJV 2009, 508 f.) wird denn auch betont, damit dürfte - angesichts der deckungsgleichen\nRechtslage bezüglich der direkten Bundessteuer und kantonalen Steuern - den teilweise weniger\nrestriktiven kantonalen Praxen der Boden entzogen sein. Danach hat das Bundesgericht im Urteil\n2C_750/2009 vom 26. Mai 2010, StR 2010, 675 (vgl. auch das Urteil 2C_70/2010 vom 26. August\n2010) ausdrücklich an dieser Praxis festgehalten. Dabei hat es allerdings gleichzeitig betont, es\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 11\n\n"}