{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-07-08", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-129_2013-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_129_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_129", "Checksum": "fd9b12b49818c8d5381ee4f28c0f8f30"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 08.07.2013 604 2012 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:15:56", "Checksum": "77af617dcdda929ffb26c70f931ed372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n - Das vom Bundesrat in Auftrag gegebene Vernehmlassungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es\nhaben noch keine gesetzlichen Anpassungen stattgefunden. Vorderhand wird das gültige Gesetz und bisherige Rechtsprechung angewendet. Wir verweisen dazu auf die bereits im Einspracheentscheid aufgeführten Gerichtsentscheide (BGE 2C_28/2011 vom 15.11.2011 / Entscheide Steuergerichtshof des\nKantons Freiburg 607 2008 32/33 vom 30.3.2009, 607 2009 18/19 vom 12.3.2010 und 604 2010 131/132\nvom 7.10.2011 ).\"\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\nAm 15. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre (vom Vortag datierten) Gegenbemerkungen ein. Darin hält sie ebenfalls an ihrem Standpunkt fest und betont insbesondere, die Beurteilung durch das BBT sollte als wichtiger Orientierungspunkt für die Kantone angesehen werden.\nDieses stufe einen CAS- und/oder EMBA-Abschluss klar als Weiterbildung ein. Zudem seien die\nKosten der bereits erlangten zwei CAS-Abschlüsse (ooo und qqq) akzeptiert worden. Es sei daher\nnicht nachvollziehbar, dass dies nun beim dritten CAS-Abschluss nicht mehr der Fall sein soll. Sie\nbeanspruche ja in der Steuerperiode 2011 Weiterbildungskosten für ein CAS und nicht für einen\nEMBA. Die Kosten für den Letzteren würden erst in der Steuerperiode 2012 geltend gemacht.\nBetreffend das Gehalt 2011 sei sodann zu beachten, dass es sich um die Auszahlung eines hohen\nFeriensaldos (57'837 Franken brutto) gehandelt habe, welcher bei ihrem Austritt aus der\nD.________ GmbH fällig geworden sei. Auf jeden Fall handle es sich entgegen der Annahme der\nVorinstanz nicht um eine Lohnsteigerung. Dieses höhere Einkommen werde im 2012 wieder ausgeglichen, da sie - wie damals der Steuerverwaltung gemeldet - Anfang Jahr eine 4-monatige\nAuszeit genommen habe (längerer Auslandaufenthalt und Arbeitssuche). Ihr geschätztes Steuereinkommen in der Steuerperiode 2012 werde ungefähr 70'000 betragen. Seit 2012 sei sie wieder\nberufstätig als Customer Service Manager bei der H.________ Ltd. Rechne man das steuerbare\nEinkommen der beiden Perioden 2011 CHF (181'240 Franken) und 2012 (70'000 Franken)\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 11\n\nzusammen, so ergebe dies im Schnitt ungefähr 125'000 Franken pro Jahr, was wiederum den\nVorperioden seit 2007 entspreche. Sie habe also durch ihre Weiterbildung nicht beruflich\naufsteigen können. Vielmehr habe sie diese gemacht, um die erreichte Stellung im angestammten\nBeruf zu halten und zu festigen. Wie bereits geschildert, habe ihr die D.________ GmbH die\nMöglichkeit gegeben, sich in der Firma weiter zu entwickeln und sozusagen hochzuarbeiten. Sie\nsei als Sachbearbeiterin bbb eingestellt und uuu Geschäftsleitungsmitglied geworden. Ihr sei\njedoch klar gewesen, dass sie nicht leicht vermittelbar wäre, wenn sie die Firma D.________\nverlassen wollte oder müsste. Obwohl Geschäftsleitungsmitglied, habe sie als Ausbildung und\nWeiterbildung „nur\" eine kaufmännische Lehre und einen Fachausweis als Verkaufskoordinatorin\nvorweisen können. Daher wäre es ziemlich schwierig geworden, ihre berufliche Stellung und/oder\ndas Gehalt zu wahren, da sie für viele Jobs zu unterqualifiziert angesehen worden wäre (aufgrund\nder eher mittelmässigen Aus- und Weiterbildung), jedoch für einige andere zu überqualifiziert\n(mehrjähriges Geschäftsleitungsmitglied). Dies sei ihr von mehreren Personalchefs und\nStellenvermittlungsbüros, bei denen sie Rat gesucht habe, bestätigt worden. Im Übrigen sei ihre\nSorge betreffend die Zukunft der Firma D.________ keineswegs unbegründet gewesen. In der Tat\nsei ja deren Personalbestand seit uuu halbiert worden. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der\nFirma D.________, ausgelöst durch die Finanzkrise und den schrumpfenden Markt des\nV.________-Bereiches, seien von ihr als Bedrohung empfunden worden, dass sie ihre Stelle\nverlieren könnte. Deshalb sei sie proaktiv gewesen und sie habe sich seit ooo bei verschiedenen\nFachhochschulen mit 3 CAS-Lehrgängen und 1 DAS-Lehrgang weitergebildet. ttt habe sie dann\nnoch einen EMBA-Abschluss angehängt. Ziel dieser Weiterbildungen sei gewesen, ihre durch\nErfahrung und Arbeit erreichte Stellung im angestammten Beruf zu wahren. Dies sei ihr gelungen,\nda sie eine neue Stelle gefunden habe, welche vom Lohn her gleichwertig sei. Die Weiterbildung\nhabe ihr also definitiv geholfen, ihren beruflichen Stand (lohnmässig) zu halten, jedoch sicherlich\nnicht zu verbessern, da sie heute nicht mehr Geschäftsleitungsmitglied sei. Schliesslich sei ihr klar,\ndass das Vernehmlassungsverfahren zur Gesetzesrevision noch nicht abgeschlossen sei. Es\nzeige jedoch deutlich auf, dass sich sowohl der Bund wie auch die Kantone einig seien, dass\nHandlungsbedarf bestehe, um die Rechtsprechung betreffend Aus- und Weiterbildungskosten\nklarer zu machen\nDiese Eingabe wurde der Vorinstanz zur Information zugestellt.\n\nErwägungen\n\n"}