{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2013-07-08", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2012-129_2013-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2012_129_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641cc65b49dd312a76f51d7d2b08caa4bcd7445c7fbe68cf5ff656483be64c1b9820cd7d958941c71be6a4fdd57202d4542&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2012_129", "Checksum": "fd9b12b49818c8d5381ee4f28c0f8f30"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2012 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 08.07.2013 604 2012 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 04:15:56", "Checksum": "77af617dcdda929ffb26c70f931ed372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.07.2013 604 2012 129\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nBologna-System die Möglichkeit offengestanden, ein Modul bzw. ein Semester an der Hochschule\nS.________ zu studieren. Von diesem Angebot habe sie Gebrauch gemacht und das 2. Semester\ndes MAS Business Engineering besucht, wofür sie die Kosten von 9'000 Franken als\nWeiterbildung abgezogen habe.\nMit Entscheid vom 5. Oktober 2012 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte die\nKantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, die Steuerpflichtige erwerbe mit der zur Diskussion\nstehenden Zusatzausbildung zusätzliche Qualifikationen, welche mehr als nur mit dem gegenwärtigen Beruf in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden und zur Festigung der Stellung\ninnerhalb des angestammten Berufes dienten. Sie erlange eine bessere Qualifikation, die zum\nAufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu entscheidende höhere Berufsstellung (sog.\nBerufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen könne. Dabei berief\nsich die Vorinstanz in erster Linie auf das Bundesgerichtsurteil 2C_697/2010 vom 28. Januar 2011.\nC. Mit Eingabe vom 1. November 2012, welche am darauffolgenden Tag der Post übergeben\nwurde, reichte A.________ gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein\nmit dem Antrag, die Kosten für die Erlangung des CAS Business Engineering im Umfang von\n9'000 Franken als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Sie legt diesbezüglich insbesondere dar, die Weiterbildung an der Hochschule S.________ habe zu einem CAS- und nicht zu\neinem MAS- bzw. EMBA-Abschluss geführt. Zudem sehe das Bundesamt für Berufsbildung und\nTechnologie (BBT) die CAS- und EMBA-Abschlüsse definitiv als Weiterbildung an. In ihrem Fall sei\nzu berücksichtigen, dass sie seit der ursprünglichen Ausbildung im Jahr 1990 ihre Stellung in der\nberuflichen Laufbahn schrittweise habe verbessern und stets mehr Verantwortung übernehmen\nkönnen. Somit hänge die Weiterbildung unmittelbar mit dem Beruf zusammen und die Voraussetzungen des Abzugs seien auch im Lichte des von der Steuerverwaltung angerufenen Urteils\nerfüllt. Aufgrund der Stellung als langjähriges Kader- und sogar Geschäftsleitungsmitglied vor der\nWeiterbildung handle es sich bei den geltend gemachten Kosten ganz klar um keine Berufsaufstiegskosten. Der aktuelle Beruf zur Zeit der Weiterbildung sei Director of Supply Chain (Geschäftsleitungsmitglied) gewesen, sodass es nicht um eine Verbesserung der (damaligen oder\nkünftigen) Stellung gegangen sei. Die Berufsstellung zur Zeit der Weiterbildung habe sie sich über\nJahre im gleichen Betrieb erarbeiten können. Mit Bezug auf die künftige Berufstätigkeit erlaube ihr\ndie Weiterbildung die Wahrung ihrer aktuellen Berufsstellung in einer anderen Firma. Im Weiteren\nsei auch der Vergleich der Vorinstanz mit einem Bachelor of Science in Business Administration\nunhaltbar, da dieser – wie auch ein Master of Science von den Fachhochschulen – als Ausbildung\nangesehen werde. Die vorliegend zur Diskussion stehende Weiterbildung an der Fachhochschule\nS.________ habe zu einem CAS Business Engineering Manager mit bloss 30 credits gemäss\nBologna-System geführt. Schliesslich würden diese Kosten auch in der Vernehmlassung zum neu\nvorgeschlagenen Recht als Weiterbildung angesehen.\nDer mit Verfügung vom 6. November 2012 festgesetzte Kostenvorschuss von 400 Franken wurde\nfristgemäss einbezahlt.\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 18. bzw. 20. Dezember 2012 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie hält an ihrem Standpunkt fest und macht insbesondere noch geltend:\n\"- In der Rechnung vom 22.3.2011 der Hochschule S.________ werden CHF 9'000.- als Studiengebühr für\ndas 2. Semester „MAS Business Engineering'' fakturiert. Im Jahr 2012 hat A.________ von der\nFachhochschule R.________ das Diplom „Executive Master of Business Administration \" erhalten.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 11\n\n- In der Einsprache schreibt A.________, dass sie bei der Fachhochschule R.________ den modularen\nEMBA in Leadership und Management abgeschlossen hat. Dazu hat sie ein Modul, respektive ein\nSemester an der Hochschule N.________ absolviert.\n\n- Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT hat seine eigenen Kriterien um einen Lehrgang\nals Ausbildung oder Weiterbildung zu qualifizieren. Die Beurteilung des Bundesamtes für Berufsbildung\nund Technologie BBT ist steuerlich nicht relevant.\n\n- In den Vorperioden (ooo und qqq) hat A.________ berufsbegleitend die Lehrgänge CAS Betriebswirtschaft für Fach- und Führungskräfte an der Hochschule P.________ und CAS Leadership an der\nFachhochschule R.________ absolviert. Die Kosten dieser Kurse sind als Weiterbildungskosten akzeptiert\nworden.\n\n- In den Vorperioden ergaben sich beim Gehalt von A.________ keine grossen Veränderungen (Nettolohn\nuuu = CHF 123'102.- / ggg = CHF 121'338.- / ooo = CHF 120'736.- / qqq = CHF 124'120.-). Im Jahr ccc\nbeträgt der Nettolohn CHF 181 '240.-, eine massive Zunahme von + 46% im Vergleich zu der Vorperiode.\n\n- Bei einem so grossen Lohnsprung kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der absolvierte\nLehrgang nur zur Festigung der Stellung innerhalb des angestammten Berufes dienen. Die mit der\nAusbildung zusammenhängenden Kosten werden zu Recht als Berufsaufstiegskosten nicht zum Abzug\nzugelassen.\n\n- Nach der aktuellen Rechtsprechung werden MAS, MBA oder EMBA Lehrgänge nicht als Weiterbildungskosten akzeptiert. Mit diesen Lehrgängen werden eigenständige Titel erworben, die auf dem Stellenmarkt\neinen eigenen Wert haben, und deshalb als Berufsaufstiegskosten angesehen werden. Die Lohnsteigerung von A.________ zeigt dies deutlich.\n\n"}