ebenso wenig wurde das Darlehen in Eigenkapital „gewandelt" das heisst mit dem Verlustvortrag aus der Bilanz verrechnet. In Würdigung dieser bilanzmässig dargelegten Situation, muss davon ausgegangen werden, dass der Aktionär bisher nicht definitiv auf seinen ihm zustehenden Darlehensvertrag verzichtet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm dereinst - vorausgesetzt dass die finanziellen Möglichkeiten seiner Firma dies zulassen - der Darlehensbetrag vollumfänglich wieder zurückvergütet wird. Außerdem handelt es sich um ein Privatdarlehen, womit für die Besteuerung nur die Berücksichtigung der tatsächlichen Situation in