Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Verein "A.________" die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g DStG sowie 23 Abs. 1 lit. f StHG erfüllt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 400 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Givisiez, 15. Juni 2012/HCA/dcu Die Gerichtsschreiberin: Der Präsident: