7. Die Art. 97 Abs. 1 lit. g des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) stimmen mit Art. 56 lit. g DBG überein (vgl. zudem auch Art. 34a DStG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG). Unter diese Umständen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen betreffend die direkte Bundessteuer (vorne Erw. 3 - 5) verwiesen werden, um die analoge Gutheissung des Rekurses betreffend die Kantonssteuern zu begründen.