Am Rande kann immerhin noch beigefügt werden, dass die Steuerbehörden in Zukunft jeweils von Periode zu Periode neu überprüfen können, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung weiterhin erfüllt sind. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. II. Kantonssteuer (604 2011-37)