Es ist selbstverständlich nicht zu übersehen, wie heikel die Abgrenzung zwischen gemeinnützigen und nicht steuerbefreiten kulturellen Institutionen sein kann. Nichtsdestoweniger geht es nicht an, den gesetzlichen Voraussetzungen einen dermassen absoluten Massstab zu verpassen, dass praktisch jegliche Steuerbefreiung kultureller Institutionen ausgeschlossen wird. Demzufolge ist festzustellen, dass der Verein "A.________" die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt, sodass die Beschwerde gutzuheissen ist.