Was schliesslich die unwiderrufliche Widmung der Mittel für den gemeinnützigen Zweck betrifft, so vermag Art. 14 Abs. 3 der Statuten den gesetzlichen Anforderungen durchaus zu genügen. Während zunächst einfach bestimmt wurde, dass die Liquidatoren im Falle einer Auflösung ein allfälliges Vereinsvermögen einer Organisation übergeben, die einen möglichst ähnlichen Zweck verfolgt, wird nun in der jüngsten Fassung (zu der sich die Vorinstanz nicht geäussert hat) noch präzisiert, dass es sich dabei ebenfalls um eine gemeinnützige Organisation handeln muss.