unterschiedlichen Anforderungen an die Wettbewerbsneutralität siehe insbesondere RETO KUSTER, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Diss. ZH 1998, 125 f. und 231 ff.). Somit vermag dieser Aspekt die Steuerbefreiung im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als ja z.B. auch Jugendmusikschulen, welche anerkanntermassen als gemeinnützig betrachtet werden können, allenfalls in Konkurrenz zu privaten kommerziellen Musikschulen treten.