56 DBG, sowie die dort erwähnten Autoren und Urteile). Die Wettbewerbsneutralität im Verhältnis zu - vor allem kommerziellen - privaten Anbietern kann jedoch dort etwas in den Hindergrund rücken, wo es um nicht gewinnstrebige und gemeinnützige Kulturinstitutionen geht, welche vom Staat als besonders fördernswert erachtet werden (wie z. B. ein Stadttheater oder private Institutionen, welche geradezu eine vergleichbare Rolle übernehmen). Dies gilt ja auch für die Subventionierung dieser Institutionen, welche naturgemäss ebenfalls zu einer Verfälschung des Marktes führt (zu den - 15 -