Der Vorinstanz ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer in einem konkurrierenden Markt mit anderen Festivals und kulturellen Angeboten steht. Wo mehrere Anbieter im gleichen Markt auftreten und einander konkurrenzieren, haben sie grundsätzlich Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung (vgl. dazu insbesondere LOCHER, N. 3 zu Art. 56 DBG, sowie die dort erwähnten Autoren und Urteile).