Andererseits ist festzuhalten, dass die erwirtschafteten Mittel zu einem erheblichen Teil auch dafür verwendet werden, Gratisveranstaltungen anzubieten sowie besondere kulturelle Förderungsprojekte zu verwirklichen (zumindest indirekte Unterstützung von Nachwuchstalenten und Jugendchören, Eigenkreationen, Zusatzangebote an kulturellen Einführungen, Erstellung von Dokumentationen, usw.). Dazu kommt, dass scheinbar eine möglichst tiefe Preispolitik angestrebt wird, was die Eintritte zu den entgeltlichen Konzerten einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich macht. Auf jeden Fall hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführten Preisvergleiche nicht konkret zu widerlegen versucht.