Unter dem Aspekt der Uneigennützigkeit ist zudem einerseits darauf hinzuweisen, dass die Vorstandsmitglieder (vgl. dazu den neuen Art. 5 Abs. 1bis der Statuten, welcher die ehrenamtliche Arbeit ausdrücklich statuiert) und über hundert Helfer unentgeltlich arbeiten. Opfer unter Hintansetzung der eigenen Interessen können ja nicht nur in Form von Geld, sondern auch von Arbeitsleistungen erbracht werden.