Im Weitern steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbszwecke verfolgt. Gemäss dessen glaubwürdiger und auch unbestrittener Darstellung war dies tatsächlich immer so und dies ist nun auch in Art. 2 Abs. 2 der Statuten ausdrücklich festgehalten. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sonst irgendwelche relevanten (wirtschaftlichen oder persönlichen) Eigeninteressen der Vereinsmitglieder, sei es direkt oder indirekt (z.B. über verbundene Unternehmen) verfolgt werden.