Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann das Festival "C.________" sodann auch nicht als eine Veranstaltung mit bloss unterhaltendem Charakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung betrachtet werden. Im diesbezüglich grundlegenden BGE 60 I 316 wurde ja ausdrücklich zwischen der Förderung der Musikpflege, für welche die Steuerbefreiung gewährt worden ist, und den bloss gesellschaftlichen Anlässen in den Räumlichkeiten der Casino-Gesellschaft unterschieden. Zudem wird vorliegend auch von offizieller Seite anerkannt, dass der kulturelle Stellenwert des Festivals weit über jenem einer kommerziellen Unterhaltungsveranstaltung liegt.