5. Im vorliegenden Fall erweist sich die Beschwerde auch bei einer strengen Auslegung des Begriffs der Gemeinnützigkeit, wonach keineswegs alle nicht kommerziellen Musikfestivals und Open-Air-Veranstaltungen ohne Weiteres darunterfallen, als begründet. Zu Recht unbestritten ist zunächst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (sowohl statutarisch als auch tatsächlich) einen Zweck verfolgt, welcher im Interesse der Allgemeinheit liegt und als fördernswert erscheint. Es steht zweifelsfrei fest, dass allein schon - 14 -