In einem Urteil vom 23. Juni 1995 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau festgehalten, dass Zuwendungen einer Stiftung für öffentliche Aufführungen von (wenn auch ihrerseits nicht steuerbefreiten) Chören und Theatergruppen sowie zur Neuinstrumentierung einer Jugendmusik eine gemeinnützige Tätigkeit darstellen (StE 1996 B 27.4 Nr. 13). Schliesslich kann im Sinne eines weiteren Beispiels darauf hingewiesen werden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 1985 die gemeinnützige Zwecksetzung einer Stiftung anerkannt hat, welche den Kulturaustausch zwischen Ländern der Dritten Welt und der Schweiz fördert (StE 1986 B 71.63 Nr. 1).