Demzufolge wurde das Erfordernis der altruistischen Tätigkeit verneint (AGVE 1980, 332). In einem Urteil vom 23. Juni 1995 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau festgehalten, dass Zuwendungen einer Stiftung für öffentliche Aufführungen von (wenn auch ihrerseits nicht steuerbefreiten) Chören und Theatergruppen sowie zur Neuinstrumentierung einer Jugendmusik eine gemeinnützige Tätigkeit darstellen (StE 1996 B 27.4 Nr. 13).