Das zuständige Gericht erachtete als massgebend, dass der - wenn auch von der öffentlichen Hand subventionierte - Verein zur Hauptsache Liebhabermusiker zur Pflege ernster Musik und zu sinnvoller Freizeitgestaltung vereinigte, wobei der (an sich im Interesse der Allgemeinheit liegenden) entgeltlichen Konzerttätigkeit eine untergeordnete Bedeutung zukam (drei Konzerte pro Jahr). Insofern ergab sich kein wesentlicher Unterschied zu den gemäss ständiger Praxis nicht steuerbefreiten Musikgesellschaften. Demzufolge wurde das Erfordernis der altruistischen Tätigkeit verneint (AGVE 1980, 332).