Gegenstand des Rechtsstreits war also einzig die weitergehende Frage, ob auch die Tatsache, dass einer Stadt Räumlichkeiten für ihre gesellschaftlichen Anlässe (und nicht nur zur Förderung künstlerischer Vorführungen) zur Verfügung gestellt werden, Anlass zu einer Steuerbefreiung geben könne. Dass dies verneint und insofern von einem bloss unterhaltenden Charakter der entsprechenden Veranstaltungen ausgegangen wurde, leuchtet ein. Weiter ging das Bundesgericht, wie es in BGE 113 Ib 7 Erw.