Obwohl dieser Punkt nicht angefochten war, wies das Bundesgericht in Erwägung 1 zustimmend darauf hin, dass es naheliege, die Musikpflege (auch mit Unterrichtszwecken), wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Casino-Gesellschaft betrieben werde, als gemeinnützig anzusehen, soweit die Gesellschaft dafür Opfer erbringe. Gegenstand des Rechtsstreits war also einzig die weitergehende Frage, ob auch die Tatsache, dass einer Stadt Räumlichkeiten für ihre gesellschaftlichen Anlässe (und nicht nur zur Förderung künstlerischer Vorführungen) zur Verfügung gestellt werden, Anlass zu einer Steuerbefreiung geben könne.