eine teilweise Abgabenbefreiung gewährt worden war, als sie die Förderung der musikalischen Bestrebungen der Stadt Basel bezweckte. Obwohl dieser Punkt nicht angefochten war, wies das Bundesgericht in Erwägung 1 zustimmend darauf hin, dass es naheliege, die Musikpflege (auch mit Unterrichtszwecken), wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Casino-Gesellschaft betrieben werde, als gemeinnützig anzusehen, soweit die Gesellschaft dafür Opfer erbringe.