Was die Frage des allenfalls bloss unterhaltenden Charakters einer Veranstaltung betrifft, so erweist sich eine genauere Lektüre des oben erwähnten BGE 63 I 316 als aufschlussreich. In diesem Fall ging es um die Casino-Gesellschaft Basel, welche gemäss ihrem statutarischen Zweck die Liegenschaften (Stadtcasino und Sommercasino) "zur Förderung des geselligen Lebens und der musikalischen Bestrebungen der Stadt Basel" verwaltete und instand hielt. Dabei ist zu unterstreichen, dass der Gesellschaft insofern - 13 -