Im Übrigen räumte das Bundesgericht den kantonalen Instanzen, die ja der Sache näherstehen und lokale Verhältnisse besser kennen, bei der Beurteilung dieser Fragen einen gewissen Spielraum ein. Im zu beurteilenden Fall, in dem einzig die Voraussetzung der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit zur Diskussion stand, gelangte es zum Schluss, dass zwar ein Grenzfall vorliege, die Steuerbefreiung des Vereins jedoch trotz der marktüblichen Eintrittspreise und der Ausrichtung von geringfügigen Entschädigungen vertretbar erscheine.