Es könne denn auch kaum Aufgabe der Steuerbehörde sein, über den Wert oder Unwert kultureller Veranstaltungen zu befinden. Immerhin trete dieses Abgrenzungsproblem in der Praxis deswegen in den Hintergrund, weil ja zusätzlich erforderlich sei, dass keine Eigeninteressen des Vereins und seiner Mitglieder verfolgt sowie in selbstloser Weise Opfer erbracht werden. Im Übrigen räumte das Bundesgericht den kantonalen Instanzen, die ja der Sache näherstehen und lokale Verhältnisse besser kennen, bei der Beurteilung dieser Fragen einen gewissen Spielraum ein.