Ausschliesslich gemeinnützig tätig sei ein Verein auch dann, wenn er - ohne Eigeninteressen für sich oder seine Mitglieder zu verfolgen - künstlerisch hochstehende Produktionen für eine breite Öffentlichkeit anbietet, die nicht bloss der Unterhaltung dienen, sondern allgemeinbildenden und das (geistige) Volkswohl fördernden Charakter haben. Abschliessend unterstrich das Bundesgericht, wie heikel die Grenzziehung zwischen bloss unterhaltenden und kulturell wertvollen, dem Allgemeinwohl dienenden Zwecken ist. Es könne denn auch kaum Aufgabe der Steuerbehörde sein, über den Wert oder Unwert kultureller Veranstaltungen zu befinden.