2 entschieden worden sei. Ein Verein werde auch nicht schon dadurch gemeinnützig, dass er von einem Gemeinwesen Subventionen erhalte. Gemeinnützigkeit dürfte dagegen z. B. vorliegen, wenn von einem Verein künstlerische Publikumsveranstaltungen zur uneigennützigen Förderung von Künstlern durchgeführt werden, die einer solchen Förderung bedürfen. Ausschliesslich gemeinnützig tätig sei ein Verein auch dann, wenn er - ohne Eigeninteressen für sich oder seine Mitglieder zu verfolgen - künstlerisch hochstehende Produktionen für eine breite Öffentlichkeit anbietet, die nicht bloss der Unterhaltung dienen, sondern allgemeinbildenden und das (geistige) Volkswohl fördernden Charakter haben.