b) Im grundlegenden, von beiden Parteien angerufenen BGE 113 Ib 7 betreffend die "Welttheatergesellschaft Einsiedeln" hat das Bundesgericht bestätigt, dass der Steuerbefreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit (im Sinne des damals noch anwendbaren Art. 51 Abs. 1 lit. a BdBSt, der jedoch in diesem Punkt materiell mit dem heutigen Recht übereinstimmt) sehr eng auszulegen ist und dass nicht jede Tätigkeit kultureller oder künstlerischer Art, welche die Allgemeinheit bereichert, darunterfällt. Insbesondere bei Veranstaltungen mit bloss unterhaltendem Charakter könne nicht von Gemeinnützigkeit gesprochen werden, wie bereits in BGE 63 I 316 Erw. 2 entschieden worden sei.