Ob und inwiefern diese Praxishinweise einheitlich umgesetzt werden, ist insofern schwer überprüfbar, als zahlreiche Kantone keine Liste der steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen veröffentlichen. Eine löbliche Ausnahme macht z. B. der Kanton Zürich, welcher seit kurzem ein Verzeichnis der steuerbefreiten Zürcher Institutionen im Internet aufgeschaltet hat (unter www.steueramt.ch). Daraus ergibt sich, dass insbesondere auch im Bereich der Musikförderung mehrere Institutionen steuerbefreit sind.