Für den Sonderfall der Musikfestivals und Open-Air-Veranstaltungen wird das Allgemeininteresse grundsätzlich anerkannt. Hingegen wird der Standpunkt vertreten, dass es häufig an einer Opfererbringung im Sinne des Gemeinnützigkeitsbegriffs fehlt oder dass allenfalls Erwerbszwecke überwiegen. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe handelt es sich bei den Trägern solcher Veranstaltungen erfahrungsgemäss um Vereine oder Kapitalgesellschaften, welche kommerziell ausgerichtet sind und sich in einem Marktumfeld bewegen, - 12 -