Am Rande wird auch vermerkt, dass die Erhebung eines marktüblichen Eintrittspreises für eine Veranstaltung zwar eher gegen eine Steuerbefreiung spricht, für sich betrachtet aber noch keinen Ablehnungsgrund darstellt. Ebenso soll ein mit dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung verbundener, eindeutig untergeordneter Erwerbszweck durch einen gewerblichen Hilfsbetrieb (Cafeteria, Kiosk, Getränkeautomat, usw.) einer Steuerbefreiung der Kulturinstitution nicht hinderlich sein.