Juristische Personen, die ideelle, gesellige oder vorwiegend persönliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, werden daher auch dann als nicht gemeinnützig betrachtet, wenn sie im kulturellen Bereich tätig sind (z. B. Theatergruppen, Musikgesellschaften, Gesangsvereine oder Quartiervereine). Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn ein Verein zur Hauptsache die kulturelle (z. B. musikalische) Ausbildung Jugendlicher bezweckt. Am Rande wird auch vermerkt, dass die Erhebung eines marktüblichen Eintrittspreises für eine Veranstaltung zwar eher gegen eine Steuerbefreiung spricht, für sich betrachtet aber noch keinen Ablehnungsgrund darstellt.