Unter dem Titel "Uneigennützigkeit/Ausschluss von Erwerbs- und Selbsthilfezwecken" wird in diesen Praxishinweisen weiter betont, dass die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit von kulturellen und künstlerischen Publikumsveranstaltungen die Verfolgung von Eigeninteressen der juristischen Personen und ihrer Mitglieder ausschliesst. Juristische Personen, die ideelle, gesellige oder vorwiegend persönliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, werden daher auch dann als nicht gemeinnützig betrachtet, wenn sie im kulturellen Bereich tätig sind (z. B. Theatergruppen, Musikgesellschaften, Gesangsvereine oder Quartiervereine).