Ausgeschlossen werden jedoch Veranstaltungen mit bloss unterhaltendem Charakter, auch wenn sie sich an ein breites Publikum richten (z. B. Kino). Eingeräumt wird, dass die Grenzziehung zwischen bloss unterhaltenden und kulturell wertvollen, dem Allgemeinwohl dienenden Zwecken heikel ist, wobei es jedoch nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein könne, über den Wert oder den Unwert von kulturellen Veranstaltungen zu befinden.