dem Begriff der Gemeinnützigkeit eigen sind. Dabei wird (unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung) anerkannt, dass Tätigkeiten im kulturellen Bereich das Gemeinwohl fördern können und dass ein Allgemeininteresse bejaht werden kann, wenn eine kulturelle Veranstaltung grundsätzlich für jedermann zugänglich ist. Ausgeschlossen werden jedoch Veranstaltungen mit bloss unterhaltendem Charakter, auch wenn sie sich an ein breites Publikum richten (z. B. Kino).