Darin wird einleitend darauf hingewiesen, dass sich im Kulturbereich einerseits staatliche und anderseits private Institutionen engagieren. Letztere sollen ebenfalls in den Genuss einer Steuerbefreiung gelangen, wenn sie einem öffentlichen Zweck dienen oder gemeinnützig sind. Für den letzteren Fall wird dargelegt, dass eine kulturelle Institution ausser den allgemeinen Voraussetzungen gemäss dem KS Nr. 12 (wie dem Erfordernis der juristischen Person, der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und der entsprechenden tatsächlichen Tätigkeit) insbesondere die Voraussetzungen des Allgemeininteresses und der Uneigennützigkeit erfüllen muss, welche