Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden; die hierzu bestimmten Mittel haben unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck zu dienen (Bundesgerichtsurteil 2C_162/2011 vom 17. Oktober 2011, Erw. 3.2). Diese Grundsätze werden weitgehend auch von der Lehre übernommen (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 83 ff. zu Art. 56 DBG; MARCO GRETER, in Martin Zweifel / Peter Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, N. 23 ff. zu Art. 56 - 11 -