b) Für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit muss die Tätigkeit der juristischen Person auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse der Allgemeinheit liegen und uneigennützig erfolgen. Sie muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert erscheinen. Mit der gemeinnützigen Zielsetzung dürfen nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene - unmittelbare wirtschaftliche oder persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verbunden sein (BGE 114 Ib 277 ff.; Bundesgerichtsurteil 2C_162/2011 vom 17. Oktober 2011, Erw.