- Bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung sind die Voraussetzungen des Allgemeininteresses (z. B. Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen mit einem grundsätzlich offenen Destinatärskreis) sowie der Uneigennützigkeit (objektives Element des Allgemeininteresses und subjektives Element des altruistischen Handelns) grundlegend. Der Begriff der "ausschliesslichen Gemeinnützigkeit" setzt voraus, dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer er-