- Die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss auch tatsächlich verwirklicht werden. - Bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung sind die Voraussetzungen des Allgemeininteresses (z. B. Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen mit einem grundsätzlich offenen Destinatärskreis) sowie der Uneigennützigkeit (objektives Element des Allgemeininteresses und subjektives Element des altruistischen Handelns) grundlegend.