- Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit eigentlichen Erwerbszwecken oder sonstigen eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern (wie z. B. bei Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten) verknüpft sein. - Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich, das heisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein. - 10 -