Diese Gesetzesbestimmung wird durch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 (ASA Bd. 63, 130 ff.; nachfolgend: KS Nr. 12) konkretisiert. Damit eine juristische Person (naturgemäss vor allem Stiftungen und Vereine) von der Steuerpflicht befreit werden kann, müssen danach die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: