2. Offenbleiben kann auch die Frage, ob die letzte Eingabe der Vorinstanz (vom 4. Oktober 2011), in welcher konkrete Angaben zur Rüge der rechtsungleichen Behandlung gemacht werden, dem Beschwerdeführer – trotz seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - aus Gründen des Steuergeheimnisses ganz oder zumindest teilweise vorenthalten werden kann oder soll. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde nämlich gutzuheissen, ohne dass es dabei noch auf die Problematik der allfälligen Praxis im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Institutionen ankommt.